1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter bzw. Einzelveranlagung vorsah.[1]
Nr. 1 bestimmt, dass für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer von den Vorschriften des BewG und des VStG in der Fassung auszugehen ist, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen haben.
Nr. 2 ordnet an, dass im Verhältnis zwischen Ehegatten und Lebenspartnern keine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Betriebsvermögens stattfindet.
Nr. 3 regelt die Zuordnung von Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern stehen.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Nachdem das BVerfG die Besteuerung des einheitswertgebundenen Grundbesitzes und des zu Gegenwartswerten erfassten Vermögens zu demselben Steuersatz mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hat[1] und der Gesetzgeber der Verpflichtung, spätestens bis zum 31.12.1996 eine Neuregelung zu treffen, nicht nachgekommen ist, kann die VSt für spätere Zeiträume nicht mehr festgesetzt und erhoben werden.[2] Obwohl das VStG nicht formell aufgehoben worden ist, hat § 271 AO daher zurzeit keine praktische Bedeutung.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
Da § 271 AO keine abschließende Regelung zur Aufteilung der VSt trifft (s. Rz. 1), ist der sich aus § 270 S. 1 AO ergebende allgemeine Aufteilungsmaßstab auch für die Aufteilung der VSt maßgebend. Die §§ 272-276 AO, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, gelten auch für die VSt. Die in § 270 S. 2 AO angeordnete Maßgeblichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind, gilt auch für die VSt, soweit sich nicht aus § 271 Nr. 2 und 3 AO Abweichungen ergeben.
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