Rz. 5

Nach Abs. 1 ist der Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung wurde durch G v. 18.7.2016[1] mit Wirkung vom 1.1.2017 eingeführt. Seitdem können Aufteilungsanträge auch mit einfacher E-Mail bzw. über ein Internetportal der Finanzverwaltung gestellt werden.[2]

Weitere Formerfordernisse braucht der Antrag nicht zu erfüllen. Insbesondere muss er nicht ausdrücklich als Aufteilungsantrag bezeichnet werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antrag den Willen des Antragstellers zum Ausdruck bringt, die mit der Aufteilung der Steuerschuld verbundenen Rechtswirkungen herbeizuführen. Ein auf ein anderes Ziel gerichteter Antrag, z. B. ein Antrag auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Gesamtschuld, kann hingegen nicht ohne Weiteres als Aufteilungsantrag behandelt werden.[3] In Zweifelsfällen bietet es sich an, dass das FA bestehende Unklarheiten durch eine Rückfrage aufklärt.

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 14; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 15; BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.1.
[3] BFH v. 23.6.1976, VIII B 61/75, BStBl II 1976, 572; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 14; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 15.

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