Rz. 1
§ 269 AO trifft nähere Regelungen zum Aufteilungsantrag. Abs. 1 bestimmt, bei welcher Behörde und in welcher Form der Antrag zu stellen ist. Abs. 2 legt in S. 1 und 2 die zeitlichen Grenzen für die Antragstellung fest und bestimmt in S. 3 den notwendigen Inhalt des Aufteilungsantrags.
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