1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 269 AO trifft nähere Regelungen zum Aufteilungsantrag. Abs. 1 bestimmt, bei welcher Behörde und in welcher Form der Antrag zu stellen ist. Abs. 2 legt in S. 1 und 2 die zeitlichen Grenzen für die Antragstellung fest und bestimmt in S. 3 den notwendigen Inhalt des Aufteilungsantrags.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 269 AO gilt sowohl für Anträge auf Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für solche auf Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

§ 269 AO regelt lediglich die Anforderungen an Form und Inhalt sowie die zeitlichen Grenzen der Antragstellung, während sich das Antragserfordernis als solches aus § 268 AO ergibt.

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