Rz. 1

§ 267 AO regelt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von Personenvereinigungen, Zweckvermögen und sonstigen einer juristischen Person ähnlichen Gebilde nach der AO und zieht damit die notwendige Konsequenz aus der Steuerrechtsfähigkeit und Steuerpflicht dieses Adressatenkreises. Ein nicht rechtsfähiges Gebilde hat nach bürgerlichem Recht grds. kein Vermögen, in das eine Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte.[1] Anstatt eines vollstreckbaren Verwaltungsakts und entsprechenden Leistungsgebots gegen alle Gesellschafter oder Mitglieder reicht für die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ein gegen die Personenvereinigung oder gegen das einer juristischen Person ähnliche Gebilde gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt aus.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist somit die vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus der Tatsache, dass auch Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder Gebilde, die einer juristischen Person ähneln, im Besteuerungsverfahren Beteiligte sein können. § 267 AO ermöglicht eine Vollstreckung in das Sondervermögen einer Personenvereinigung und lässt hierfür einen gegen diese gerichteten vollstreckbaren Verwaltungsakt ausreichen.[2] Die Gesellschafter oder Mitglieder sind gleichwohl nicht Dritte i. S. d. § 262 AO. § 267 AO schließt das Widerspruchsrecht nach § 262 Abs. 1 AO aus, soweit in das Sondervermögen vollstreckt wird. Das Widerspruchsrecht nach § 262 AO ist jedoch dann gegeben, wenn geltend gemacht wird, dass von der Vollstreckungsmaßnahme nicht das Sondervermögen, sondern zumindest teilweise – sofern in mehrere Gegenstände vollstreckt wird – auch das Privatvermögen betroffen ist.[3]

[1] BFH v. 11.2.1987, II R 103/84, BStBl II 1987, 325; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 267 AO Rz. 4.
[2] S.a. Abschn. 33 Abs. 1 VollStrA; Holzner, in Pfirrmann/Rosenke/Eagner, Beck OK, § 267 AO Rz. 1.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 267 AO Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge