Rz. 23

§ 745 ZPO (Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft)

(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.

Die Ehegatten können gem. § 1483 Abs. 1 S. 1 BGB durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Beim Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird die Gemeinschaft nach § 1483 Abs. 1 S. 2 BGB mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört dann entgegen der Vorgabe des § 1482 BGB nicht zum Nachlass, sondern verbleibt vielmehr gesamthänderisch in der Vermögensmasse "Fortgesetzte Gütergemeinschaft" gebunden.[1] Der überlebende Ehegatte erhält – unabhängig von seiner bisherigen Stellung – dann die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, während die anteilsberechtigten Abkömmlinge die Rechtsstellung des anderen Ehegatten erhalten.[2] Aufgrund der Alleinverwaltung des überlebenden Ehegatten bestimmt § 745 Abs. 1 ZPO, dass sich die Zwangsvollstreckung bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ebenfalls nach § 740 Abs. 1 ZPO richtet. § 745 ZPO findet in entsprechender Anwendung des § 263 AO auch für die Vollstreckung gegen die eingetragene Lebenspartnerschaft Anwendung, sofern im Lebenspartnerschaftsvertrag fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[3]

 

Rz. 24

Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten nach § 745 Abs. 2 ZPO die für die Beendigung der Gütergemeinschaft auch sonst anwendbaren Regeln der §§ 743, 744 ZPO. Eine Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist dann nur noch möglich, wenn entweder sowohl gegen den überlebenden Ehegatten als auch gegen die anteilsberechtigten Abkömmlinge vollstreckbare Verwaltungsakte vorliegen oder die Abkömmlinge zur Duldung verpflichtet sind.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 263 AO Rz. 39.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 263 AO Rz. 41; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 263 Rz. 21.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 263 AO Rz. 40.

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