Rz. 42

Sachlich zuständig sind nach dem Wortlaut des § 262 Abs. 1 S. 1 AO die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte). Die Zuständigkeit eines FG kann sich nur in Ausnahmefällen aus der unzutreffenden Verweisung durch das ordentliche Gericht an das FG aufgrund der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG i. V. m. § 155 FGO ergeben.[1] Ob als erste Instanz das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, ergibt sich nach dem Streitwert. Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR sind erstinstanzlich die Amtsgerichte zuständig.[2]

 

Rz. 43

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt wird.[3] Dies ist für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte der Sitz der Vollstreckungsbehörde, die die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen hat.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 49f; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 30.
[2] Vgl. §§ 17, 23 GVG.

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