5.2.1 Allgemeines

 

Rz. 40

Führt der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde (Rz. 36–39) nicht zum Erfolg oder erfolgt gar kein Widerspruch, da es sich bei diesem nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage handelt[1], so kann der Dritte eine Widerspruchsklage mit dem Antrag erheben, die Vollstreckung in den bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage[2] mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung festzustellen. Kläger ist der Dritte, der Inhaber des die Veräußerung hindernden Rechts. Beklagter ist die Gebietskörperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört[3] und wegen § 252 AO nicht der Steuergläubiger Bund, Land oder Gemeinde.[4] Die gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtete Klage ist unzulässig. Er kann vom Dritten lediglich auf Herausgabe der Sache verklagt werden. In diesem Fall sind Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner Streitgenossen.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 38.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 46.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 47.
[4] So aber Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 28.

5.2.2 Zulässigkeit

 

Rz. 41

Die Widerspruchsklage ist zulässig, sobald der Vollstreckungsgegenstand durch die Pfändung bzw. Beschlagnahme feststeht und die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Dabei ist die Beendigung bei einer Forderungspfändung (Geld) nicht bereits mit der Hinterlegung des Forderungsbetrags durch den Drittschuldner gegeben, sondern erst mit der tatsächlichen Befriedigung des Gläubigers.[1] Die Freigabe des Vollstreckungsgegenstands führt zur Erledigung des Rechtsstreits.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 27.
[2] Wegen der Kosten s. § 91 ZPO.

5.2.3 Zuständigkeit

 

Rz. 42

Sachlich zuständig sind nach dem Wortlaut des § 262 Abs. 1 S. 1 AO die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte). Die Zuständigkeit eines FG kann sich nur in Ausnahmefällen aus der unzutreffenden Verweisung durch das ordentliche Gericht an das FG aufgrund der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG i. V. m. § 155 FGO ergeben.[1] Ob als erste Instanz das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, ergibt sich nach dem Streitwert. Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR sind erstinstanzlich die Amtsgerichte zuständig.[2]

 

Rz. 43

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt wird.[3] Dies ist für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte der Sitz der Vollstreckungsbehörde, die die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen hat.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 49f; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 30.
[2] Vgl. §§ 17, 23 GVG.

5.2.4 Begründetheit – Entscheidung

 

Rz. 44

Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn das die Veräußerung hindernde Recht dem Dritten zusteht bzw. ein sonstiger Widerspruchsgrund gegeben ist. Der Klageantrag verfolgt das Ziel, die Zwangsvollstreckung oder die Verwertung für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung ergeht durch Urteil.

5.2.5 Rechtsmittel

 

Rz. 45

Für die Rechtsmittel gegen die Entscheidung des in der ersten Instanz zuständigen Zivilgerichts gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die Entscheidung des ordentlichen Gerichts kann deshalb durch Berufung[1] angegriffen werden, ggf. kommt eine Revision[2] in Betracht.

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