Rz. 7

Die Pfändungsverfügung gem. § 309 Abs. 1 AO besteht aus zwei Teilen. Zum einen verbietet die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen. Zum anderen gebietet sie dem Vollstreckungsschuldner ebenfalls schriftlich, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dem Drittschuldner ist die Pfändungsverfügung zuzustellen, die auch dem Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben ist. Dem Schutz des Steuergeheimnisses ist dadurch Rechnung getragen worden, dass durch Einfügung eines S. 2 in § 309 Abs. 2 AO durch das StBereinG 1986 der Inhalt der an den Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung nicht die detaillierte Angabe des Schuldgrunds, sondern einen verkürzten Inhalt erhalten soll.[1] Sie soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe nennen und nicht die Steuerarten und Zeiträume bezeichnen, für die der Geldbetrag geschuldet wird. Diese Sollvorschrift ist als zwingend anzusehen, da für eine detaillierte Angabe des Schuldgrunds im Vollstreckungsverfahren kein Bedürfnis besteht, sie also dem Beitreibungsverfahren nicht dient. Daher ist auch § 260 AO entsprechend einschränkend auszulegen.[2]

[2] S. zu dem Problemkreis auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 260 AO Rz. 4; BFH v. 18.7.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; FG Hamburg v. 11.11.2011. 3 K 192/11, EFG 2012, 485.

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