Rz. 4

Die Angabe des Schuldgrunds bedeutet die genaue Bezeichnung des Schuldgrunds der Art und der Höhe nach.[1] Dies hat detailliert zu geschehen, damit der Sinn und Zweck der Bestimmung erfüllt wird.

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 260 Rz. 2; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 260 Rz. 2.

2.1 Schuldgrund

 

Rz. 5

Schuldgrund ist die steuerliche Forderung, aus der vollstreckt werden soll. Deswegen müssen sowohl die Art der steuerlichen Forderung, also die Steuerschuld mit genauer Bezeichnung der Steuerart, ihrer Entstehung oder des Abschnitts, wie z. B. ESt 2016, KSt-Vorauszahlung IV/2017, sowie der der Vollstreckung zugrunde liegende Betrag genannt sein.[1] Entsprechendes gilt für die Haftungsschuld und die steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge USt 11/2017). Der Zeitpunkt der Fälligkeit zählt entgegen BFH v. 8.2.1983, VII R 93/76, BStBl II 1983, 435 nicht zur Angabe des Schuldgrunds. Einerseits versteht es sich von selbst, dass alle der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen fällig sind. Andererseits besteht keine Rechtfertigung für ein Offenbaren des Fälligkeitszeitpunkts an einen Dritten nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, weil die Angabe nicht der Beitreibung dient.[2] Das Problem des Steuergeheimnisses ist allerdings durch § 309 Abs. 2 S. 2 AO (eingefügt durch das StBereinG 1986) insofern entschärft worden, als die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Betrag nur in einer Summe enthalten soll. Angaben über die Steuerart und den Zeitraum unterbleiben also.[3]

[2] Im Ergebnis ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 260 AO Rz. 2; Müller-Eiselt,in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 260 AO Rz. 2; Carl, DStZ 1985, 430; a. A. BFH v. 8.2.1983, VII R 93/76, BStBl II 1983, 435.
[3] So auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 9.

2.2 Vollstreckungsauftrag

 

Rz. 6

Vollstreckungsauftrag ist der schriftliche oder elektronische Auftrag, mit dem der Vollziehungsbeamte ermächtigt wird, die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen durchzuführen. Er ist also die Legitimation des Vollziehungsbeamten für die konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Der Vollziehungsbeamte hat den Auftrag dem Vollstreckungsschuldner und ggf. auch Dritten auf Verlangen vorzuzeigen.[1] Die vollständige Angabe des Schuldgrunds im Vollstreckungsauftrag ist deswegen erforderlich und dient dem Vollstreckungsverfahren i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, weil der Vollstreckungsauftrag als einheitliche Legitimation gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und dem betroffenen Dritten verwendet wird. Eine aus dem Gedanken des § 309 Abs. 2 S. 2 AO vorgenommene Differenzierung würde eine Komplizierung bedeuten. Ein praktikables Verfahren wäre darin zu sehen, dass auch im Vollstreckungsauftrag der beizutreibende Betrag nur in einer Summe genannt würde und die ins Einzelne gehenden Angaben (für den Vollstreckungsschuldner) sich aus einer Anlage zum Vollstreckungsauftrag ergeben würden.[2]

2.3 Pfändungsverfügung

 

Rz. 7

Die Pfändungsverfügung gem. § 309 Abs. 1 AO besteht aus zwei Teilen. Zum einen verbietet die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen. Zum anderen gebietet sie dem Vollstreckungsschuldner ebenfalls schriftlich, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dem Drittschuldner ist die Pfändungsverfügung zuzustellen, die auch dem Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben ist. Dem Schutz des Steuergeheimnisses ist dadurch Rechnung getragen worden, dass durch Einfügung eines S. 2 in § 309 Abs. 2 AO durch das StBereinG 1986 der Inhalt der an den Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung nicht die detaillierte Angabe des Schuldgrunds, sondern einen verkürzten Inhalt erhalten soll.[1] Sie soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe nennen und nicht die Steuerarten und Zeiträume bezeichnen, für die der Geldbetrag geschuldet wird. Diese Sollvorschrift ist als zwingend anzusehen, da für eine detaillierte Angabe des Schuldgrunds im Vollstreckungsverfahren kein Bedürfnis besteht, sie also dem Beitreibungsverfahren nicht dient. Daher ist auch § 260 AO entsprechend einschränkend auszulegen.[2]

[2] S. zu dem Problemkreis auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 260 AO Rz. 4; BFH v. 18.7.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141; FG Hamburg v. 11.11.2011. 3 K 192/11, EFG 2012, 485.

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