Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 260 AO zu Zeiten der Geltung der RAO war § 334a RAO, der erst 1965 in das Gesetz eingefügt wurde.[1] Entsprechende Regelungen zur Angabe des Schuldgrunds finden sich auch in anderen Verwaltungsverfahrensgesetzen, die die Verwaltungsvollstreckung betreffen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Finanzbehörde zur Darlegung des Schuldgrunds im Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten[2] oder in der Pfändungsverfügung betreffend eine Geldforderung.[3] Durch die detaillierte Angabe des Schuldgrunds soll dem Vollstreckungsschuldner insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit dieser und späterer Vollstreckungsmaßnahmen zu überprüfen. Er kann den Zusammenhang zwischen der Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[4] und der Vollstreckungsgrundlage erkennen und dadurch die Möglichkeit von Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahmen besser einschätzen. Die Angabe des Schuldgrunds soll aber auch Klarheit darüber bringen, welche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis vom Ergebnis der Vollstreckungsmaßnahme betroffen werden und in welchem Umfang dies der Fall ist. Die kassenmäßige Verarbeitung beigetriebener Beträge erfordert eine Verbuchung auf die im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung genannten Schuldbeträge. Diese Klarheit liegt in erster Linie im Interesse der Finanzbehörde, dient aber auch der Kenntnis des Schuldners über eine eindeutige Zuordnung.[5]

 

Rz. 3

Die Angabe des Schuldgrunds gemäß der Bestimmung richtet sich vorrangig an den Vollstreckungsschuldner.[6] Bei der Pfändungsverfügung und in Einzelfällen auch bei Vorlage des Vollstreckungsauftrags gelangen diese Angaben jedoch auch zur Kenntnis Dritter. Die Angabe dient aber der Durchführung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens nach dem 6. Teil der AO, nämlich des Vollstreckungsverfahrens. Das in § 30 AO normierte Steuergeheimnis steht hierbei den Angaben wegen § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht entgegen. Einzelheiten sind aber durchaus umstritten.[7]

[1] Zur Rechtshistorie vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 1f.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 3ff.
[6] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 260 AO Rz. 1.
[7] S. ausführlich Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 7ff.; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 260 Rz. 3.

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