Rz. 13

Nach dem durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[1] mit Wirkung v. 29.12.2007 angefügten S. 3 tritt ein Zuständigkeitswechsel nach S. 1 so lange nicht ein, wie über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden bzw. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder sich eine juristische Person oder eine Personengesellschaft in Liquidation befindet.

Dadurch soll vermieden werden, dass im Endstadium eines Unternehmens noch ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eintritt und sich ein neues FA in den in solchen Fällen häufig unübersichtlichen Steuerfall einarbeiten muss.[2] Zwar stellen weder die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Liquidation einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person als solche einen Grund für den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit dar. Dieser kann sich aber dann ergeben, wenn der Insolvenzverwalter oder der Liquidator den Ort der Geschäftsführung in den Bezirk eines anderen FA verlegt.[3] Mit der Anfügung des § 26 S. 3 AO sollte der Gefahr begegnet werden, dass sich professionelle "Firmenbestatter" den mit Sitzverlegung und Zuständigkeitswechsel verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand gezielt zunutze machen, um dem Fiskus Vermögenswerte zu entziehen.[4]

Die Sonderregelung des § 26 S. 3 AO gilt nur für den Fall, dass die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Umstände vorgelegen haben. Der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen des S. 3 macht einen bereits zuvor eingetretenen Zuständigkeitswechsel nicht mehr ungeschehen.[5] Wird aufgrund eines vor Kenntniserlangung gestellten Antrags das Insolvenzverfahren nach Kenntniserlangung eröffnet, bleibt die bisherige Zuständigkeit bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehen. In Liquidationsfällen wird die bisherige Zuständigkeit bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens beibehalten.

[1] BGBl I 2007, 3150.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 53.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 49.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 54; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 1.1; kritisch zu der Gesetzesänderung und den dafür geltend gemachten Gründen Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 26 AO Rz. 14a.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 49; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 24.1.

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