Rz. 7

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sieht § 26 S. 2 AO die Möglichkeit der Fortführung eines bereits begonnenen Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde vor, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Auf diese Weise soll insbesondere in komplexen oder kurz vor dem Abschluss stehenden Fällen verhindert werden, dass bisher geleistete Arbeit entwertet wird und besondere Sachkenntnisse, die sich ein bisher mit der Sache befasster Bearbeiter erworben hat, verloren gehen.

Gegenstand der Fortführung können alle in der AO geregelten Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Straf- und Bußgeldverfahren sein, für die die Sonderregelungen der §§ 388390 AO gelten.[1] Zu nennen sind insbesondere das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren, das Zerlegungs-, Zuteilungs- und Haftungsverfahren, die Außenprüfung, das Erhebungs- und das Vollstreckungsverfahren. Auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist eine Fortführung nach § 26 S. 2 AO zulässig.[2]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 22; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 11.

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