Rz. 5

Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt nach § 26 S. 1 AO nicht bereits durch die objektive Veränderung der sie begründenden Umstände, sondern erst dadurch ein, dass entweder die bisher oder die nunmehr zuständige Finanzbehörde von diesen Umständen Kenntnis erlangt. Dies setzt positive Kenntnis einer der beteiligten Behörden von diesen Umständen voraus; bloßes Kennenmüssen reicht nicht aus. Die Art der Kenntniserlangung ist unerheblich. Die den Zuständigkeitswechsel begründenden Umstände müssen aus der Sicht der Behörde aber eindeutig feststehen.[1] Daran fehlt es, wenn es zur Klärung der Zuständigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme bedarf.[2] Sichere Kenntnis von einem Wohnsitzwechsel können die Finanzbehörden durch eine Anzeige des Stpfl. oder eine Mitteilung der Meldebehörde erlangen[3], während die bloße Kenntniserlangung vom Wegzug des Stpfl. an einen unbestimmten Ort nicht ausreicht.[4] Ebenso begründet die Tatsache, dass einer der Ehegatten eine Wohnung außerhalb des bisherigen FA-Bezirks unterhält, nicht den Schluss auf die Verlegung des Wohnsitzes, weil es sich dabei auch um einen Zweitwohnsitz handeln kann.[5]

Aus Gründen der Rechtsklarheit schreibt AEAO zu § 26 Nr. 1 vor, dass die Kenntnis über die Umstände, die die Zuständigkeit ändern, mit Angabe des Datums aktenkundig zu machen und unverzüglich der anderen Finanzbehörde mitzuteilen ist. Von besonderer Bedeutung ist dies, wenn Finanzbehörden unterschiedlicher Bundesländer beteiligt sind, weil die örtliche Zuständigkeit Einfluss auf die Ertragshoheit haben kann.[6]

Bis zur Kenntniserlangung durch eine der beiden Finanzbehörden kann sich der Stpfl. nicht auf den Zuständigkeitswechsel berufen.[7] Mit dem Sich-Berufen gegenüber einer der beiden Finanzbehörden tritt allerdings die den Zuständigkeitswechsel begründende Kenntnis ein.

[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 18.
[4] Hessisches FG v. 26.10.1987, 7 K 363/83, EFG 1988, 60.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 19; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 26 AO Rz. 4.

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