Rz. 3

Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nach § 255 Abs. 1 S. 1 AO nicht zulässig. Diese Regelung umfasst nur alle unmittelbaren Bundes- und Landesbehörden.[1] Sie gilt nicht aber für die Gemeinden.[2] Die Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat unterliegt grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsverbot nach § 255 Abs. 1 AO, doch gibt es völkerrechtliche Beschränkungen der Vollstreckung gegen einen fremden Staat in dessen im Inland belegenes Vermögen. Eine solche darf nur mit Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.[3]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 255 Rz. 2; Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 255 AO Rz. 8.
[2] Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 255 Rz. 3.
[3] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 255 AO Rz. 10; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 255 AO Rz. 3; BVerfG v. 13.12.1977, 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342.

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