Rz. 3
Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nach § 255 Abs. 1 S. 1 AO nicht zulässig. Diese Regelung umfasst nur alle unmittelbaren Bundes- und Landesbehörden.[1] Sie gilt nicht aber für die Gemeinden.[2] Die Vollstreckung gegen einen ausländischen Staat unterliegt grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsverbot nach § 255 Abs. 1 AO, doch gibt es völkerrechtliche Beschränkungen der Vollstreckung gegen einen fremden Staat in dessen im Inland belegenes Vermögen. Eine solche darf nur mit Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.[3]
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