Rz. 133

Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse bedeutet, dass der Insolvenzverwalter an einzelnen Gegenständen der Insolvenzmasse die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder auf den Schuldner überträgt.[1] Hierzu ist der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt. Der Gegenstand verliert durch diese Freigabe seine Eigenschaft als Massegegenstand und wird insolvenzfreies Vermögen des Schuldners. Von einer modifizierten Freigabe spricht man, wenn Insolvenzverwalter und Schuldner die Vereinbarung treffen, dass ein Gegenstand freigegeben wird, der Schuldner den Gegenstand aber verwerten und der Erlös der Masse zugeführt werden soll. Durch diese modifizierte Freigabe wird der wirtschaftliche Wert des Gegenstands im Gegensatz zur echten Freigabe nicht der Masse entzogen.

 

Rz. 134

Umsatzsteuerrechtlich sind die beiden Vorgänge unterschiedlich zu werten.[2] Bei der echten Freigabe liegt trotz des Übergangs der Verfügungsmacht auf den Schuldner kein steuerbarer Umsatz vor. Im Insolvenzverfahren bleibt nämlich der Schuldner rechtlich Träger der Masse. Umsatzsteuerbare Handlungen kann es aber nur bei einer Verschaffung der Verfügungsmacht an einen Dritten durch den Insolvenzverwalter geben. Veräußert der Schuldner den freigegebenen Gegenstand, ist diese Veräußerung dann aufgrund der fortbestehenden Unternehmereigenschaft ein steuerbarer Umsatz des Schuldners. Gleiches gilt, wenn der Schuldner den Gegenstand in seinen eigenen nichtunternehmerischen Bereich überführt. Es liegt dann ein einer Lieferung gleichgestellter Vorgang nach § 3a Abs. 1a UStG vor. Bei der modifizierten Freigabe ist hingegen die Verwertung durch den Schuldner so zu behandeln, wie wenn die Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgt wäre, da die Verwertung für die Masse erfolgt.

[1] Ausführlich hierzu Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 247ff.
[2] Bonertz, UR 2007, 241, 243.

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