Rz. 6

Die ersuchte Behörde hat grundsätzlich die Verpflichtung, die ersuchte Maßnahme auszuführen. Sofern sie sich jedoch für nicht zuständig hält oder die Maßnahme für unzulässig oder unzweckmäßig erachtet, ist nach § 250 Abs. 2 AO zu verfahren.[1] Hat die ersuchte Behörde Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit oder der Rechtmäßigkeit bzw. Zweckmäßigkeit, hat sie diese zunächst der ersuchenden Behörde mitzuteilen.[2] Besteht die ersuchende Behörde trotzdem auf der Durchführung der ersuchten Vollstreckungsmaßnahmen, entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde über die Maßnahme. Dies ist im Regelfall die OFD oder das zuständige Ministerium. Diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten bindend, da sie den Charakter einer dienstlichen Weisung hat.[3]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz. 18; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 250 Rz. 6.
[2] Abschn. 9 Abs. 2 VollstrA; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 250 Rz. 6.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 250 AO Rz. 53, Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 250 Rz. 6.

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