Rz. 2

Eine innerstaatliche Amtshilfe ist nach § 112 AO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn und soweit die ersuchende Behörde die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann.[1] Dies ist vor allem bei einer örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich einer Vollstreckung in bewegliche Sachen der Fall, nicht hingegen bei der Vollstreckung in Forderungen oder in unbewegliches Vermögen.[2] Die Amtshilfe kann jedoch auch hier im Einzelfall zweckmäßig sein, wenn für die Vollstreckung besondere Ortskenntnisse erforderlich sind oder – z. B. aufgrund der räumlichen Entfernung – eine Amtshilfe angemessen erscheint.

 

Rz. 3

Hält die ersuchende Behörde die Amtshilfe für erforderlich, hat sie die andere Behörde um Amtshilfe zu ersuchen. Das Vollstreckungsersuchen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch ein mündliches Vollstreckungsersuchen ergehen, ist dann aber unverzüglich schriftlich zu bestätigen.[3] In dem Ersuchen sind die Maßnahmen, um die ersucht wird, zu bezeichnen und Angaben zu Namen und Anschrift des Steuerschuldners zu machen sowie eine genaue Bezeichnung des geschuldeten Geldbetrags zu geben. Erfolgt ein Ersuchen aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, ist es besonders zu begründen. Vollstreckungsersuchen sollen aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht gestellt werden, wenn der Betrag, der vollstreckt werden soll, weniger als 36 EUR beträgt.[4]

 

Rz. 4

Nach einem wirksamen Vollstreckungsersuchen hat die ersuchte Behörde grundsätzlich die Pflicht, dem Ersuchen nachzukommen[5], doch besteht nicht die Möglichkeit, die Durchführung des Ersuchens durch die ersuchte Behörde zu erzwingen. Als behördeninterne Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, kann gegen das Ersuchen auch seitens des Schuldners kein Rechtsbehelf erhoben werden.[6]

 

Rz. 5

Mit dem Ersuchen gilt die ersuchte Behörde für die Zwecke der Vollstreckung als Gläubiger.[7] Die ersuchte Behörde führt dabei die Vollstreckung im eigenen Namen aus, doch verbleibt die materiell-rechtliche Gläubigerstellung bei der Körperschaft, der die ersuchende Behörde zuzurechnen ist.[8] Die Verantwortlichkeit für die Vollstreckung verbleibt bei der ersuchenden Vollstreckungsbehörde.[9]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz. 6ff; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 112 Rz. 2ff.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz. 7.
[3] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 250 Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz. 9.
[5] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz. 11; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 250 Rz. 4.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 250 AO Rz. 10; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 250 Rz. 5.
[8] BFH v. 3.11.1983, VII R 38/83, BStBl II 1984, 185; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 250 AO Rz. 33f.

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