1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 25 AO regelt die Auflösung positiver Kompetenzkonflikte, die sich daraus ergeben, dass nach dem Gesetz mehrere Finanzbehörden für ein und dieselbe Sache örtlich zuständig sind. S. 1, 1. Halbs. löst den Kompetenzkonflikt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Um sich daraus ergebende Zufallsergebnisse zu vermeiden, sieht S. 1, 2. Halbs. ersatzweise eine abweichende Vereinbarung zwischen den beteiligten Behörden bzw. die Bestimmung der zuständigen Behörde durch die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde vor. S. 2 sieht für den Fall, dass eine gemeinsame Aufsichtsbehörde fehlt, eine gemeinsame Entscheidung der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden vor.

1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 2

Während § 25 AO den Fall regelt, dass objektiv mehrere Finanzbehörden für dieselbe Sache zuständig sind, begründet § 24 AO eine Ersatzzuständigkeit für den Fall, dass sich aus anderen Vorschriften überhaupt keine örtliche Zuständigkeit ergibt. In beiden Fällen besteht allerdings bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage die Möglichkeit, unaufschiebbare Maßnahmen auf der Grundlage des § 29 AO zu treffen.[1]

Durch das objektive Vorhandensein mehrerer örtlicher Zuständigkeiten unterscheidet sich § 25 AO auch von § 28 AO, der den Fall regelt, dass nach dem Gesetz nur eine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, jedoch Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Finanzbehörden dies ist. Sind gesonderte Feststellungen gegenüber mehreren Personen durchzuführen, liegt ein Fall des § 28 AO vor, wenn zweifelhaft ist, welches FA nach einem der Anknüpfungsmerkmale des § 18 Abs. 1 AO zuständig ist; dagegen liegt ein Fall des § 25 AO vor, wenn sich die Zuständigkeit in Ermangelung eines Anknüpfungsmerkmals i. S. v. § 18 Abs. 1 AO nach § 18 Abs. 2 AO richtet und für die verschiedenen Feststellungsbeteiligten unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten nach §§ 19 oder 20 AO bestehen.[2]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 25 AO Rz. 4; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 25 AO Rz. 9; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 25 Rz. 1.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 25 AO Rz. 9.

1.3 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

§ 25 AO gilt auch für den Fall mehrfacher örtlicher Zuständigkeit hinsichtlich beschränkt Stpfl.[1] Eine solche Mehrfachzuständigkeit kann z. B. bei gesonderten Feststellungen gegenüber ausländischen Personengesellschaften bestehen, wenn sich die Zuständigkeit in Ermangelung eines Anknüpfungsmerkmals gem. § 18 Abs. 1 AO nach § 18 Abs. 2 AO richtet und für die inländischen Gesellschafter nach §§ 19 oder 20 AO unterschiedliche FÄ zuständig sind.[2]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 25 AO Rz. 6; OFD Karlsruhe v. 18.3.2022, S 0121 (§ 18 Karte 1), HI156365.

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