Rz. 8

Sonstige Handlungen sind alle Handlungen, die nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags durch den Verpflichteten gerichtet sind. Im Steuerrecht, das von seiner Natur her auf die Erzielung von Einnahmen für den Staat ausgerichtet ist, spielen diese sonstigen Handlungen von ihrer Anzahl her eine eher untergeordnete Rolle. Gleichwohl sind in der Praxis eine Vielzahl von Situationen denkbar, in denen sonstige Handlungen eines Stpfl. erzwungen werden sollen.[1] Gegenstand eines Anspruchs bei der Vornahme einer aktiven Handlung kann etwa die Abgabe der Steuererklärung, die Erteilung einer Auskunft, die Erfüllung der Buchführungspflichten, die Stellung von Sicherheiten, die Vorlage von Urkunden oder auch die Einreichung der E-Bilanz nach § 5b EStG sein.[2] In Teilbereichen überschneidet sich das Vollstreckungsrecht dabei mit anderen Maßnahmen, die der Erzwingung von Handlungen dienen. So kann die Vorlage von Dokumenten oder die Erteilung von Auskünften im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung auch mittels des sog. Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2c AO durchgesetzt werden.

 

Rz. 8a

Echte Duldungspflichten, die mittels des Vollstreckungsrechts durchgesetzt werden können, ergeben sich, wenn ein Schuldner primär verpflichtet ist, eine Maßnahme der Verwaltung hinzunehmen. Hiervon zu unterscheiden sind die unechten Duldungspflichten, bei denen sich die Verpflichtung zur Duldung bereits aus der primären Leistungspflicht ergibt.[3]

 

Rz. 8b

Verwaltungsakte, die auf die Forderung einer Unterlassung ausgerichtet sind, spielen im Steuerrecht – anders als in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts – kaum eine Rolle. Denkbar ist aber etwa, dass nach § 328 AO eine Unterlassung einer untersagten unzulässigen Hilfeleistung in Steuersachen vollstreckt wird.[4]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 7ff.; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 249 AO Rz. 22f.
[2] Zugmaier/Nöcker/Mitterer, AO, § 249 AO Rz. 11 (Stand September 2023).
[3] Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 249 Rz. 6; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 249 AO Rz. 5.
[4] Hierzu App, DStR 1991, 262; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 249 AO Rz. 24.

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