Die Vorschrift regelt den Fall, dass die Sicherheit nachträglich unzureichend geworden ist. Eine Sicherheit wird z. B. unzureichend, wenn der Kurswert verpfändeter Wertpapiere unter den jeweiligen Annahmewert nach § 246 AO sinkt oder ein Steuerbürge in Vermögensverfall gerät. Ist eine Sicherheit nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 AO (Verpfändung von Wertpapieren) oder nach § 241 Abs. 1 Nr. 4 AO (Verpfändung von Schuldbuchforderungen) geleistet worden, kann die Finanzbehörde eine Ergänzung der Sicherheit wegen Sinkens des Kurswertes nur mit Genehmigung der Bundesfinanzdirektion verlangen. § 248 AO ist keine Ermessensvorschrift i. S . eines Tatbestandsermessens. Ist die Voraussetzung einer "unzureichenden" Sicherheitenstellung (unbestimmter Rechtsbegriff) erfüllt, entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen über die Rechtsfolge.

Die Finanzbehörde kann den Stpfl. durch Verwaltungsakt auffordern, die Sicherheit zu ergänzen. Hiergegen ist der Einspruch gegeben. Der Stpfl. kann im Rahmen des § 241 AO wählen, welche Sicherheiten er zur Ergänzung leistet. Kommt er seiner Ergänzungspflicht nicht nach, kann die Ergänzung der Sicherheiten nach § 336 AO erzwungen werden.

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