4.2.1 Mehrere Säumniszuschläge bei Gesamtschuldnern

 

Rz. 59

Schulden mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung oder haften sie nebeneinander für dieselbe Schuld, so sind sie Gesamtschuldner. Auch Personen, die zusammen zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1). In diesen Gesamtschuldfällen können Säumniszuschläge gegenüber jedem der Gesamtschuldner entstehen (Abs. 4 S. 1). Entscheidend sind die bei jedem der Gesamtschuldner getrennt zu betrachtenden Voraussetzungen für die Säumniszuschläge, vor allem die Festsetzung und die Säumnis (§ 44 Abs. 2 S. 3). Die Fälligkeitszeitpunkte bei den einzelnen Gesamtschuldnern können auseinanderfallen. Da aber auch die Hauptschuld nur insgesamt einmal zu tilgen ist, ist für jeden Steuerbetrag insgesamt jeweils nur einmal der volle Säumniszuschlag zu entrichten. Abs. 4 S. 2 erreicht dieses Ergebnis, indem er bestimmt, dass insgesamt kein höherer Säumniszuschlag zu zahlen ist, als bei Säumnis nur eines Gesamtschuldners an Säumniszuschlägen verwirkt worden wäre. Das Gesamtschuldverhältnis wird also auf die Säumniszuschläge erstreckt, die insofern keine volle Selbstständigkeit haben[1].

4.2.2 Säumniszuschlag und Zinsen bei Gesamtschuldnern

 

Rz. 60

Da nach § 44 Abs. 2 außer der Zahlung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung alle Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten, ist ein Nebeneinander von Säumniszuschlag und Zinsen bei mehreren Gesamtschuldnern denkbar, sofern deren Voraussetzungen (z. B. Festsetzung des fälligen Betrags beim Säumniszuschlag) beim jeweiligen Gesamtschuldner erfüllt sind. Legt z. B. ein Ehegatte gegen den ESt-Bescheid bei Zusammenveranlagung allein Einspruch ein und erhält er auf Antrag Aussetzung der Vollziehung, während der andere Ehegatte weder Einspruch einlegt noch die Abschlusszahlung leistet, so sind gegen den im Rechtsbehelfsverfahren unterliegenden Ehegatten Aussetzungszinsen zu erheben, während gegen den anderen Ehegatten Säumniszuschläge nach § 240 verwirkt sind. Diese Fälle, die wegen der getrennten Betrachtung der Gesamtschuldner[1] in verschiedenster Form vorkommen können, sind nicht geregelt. Das Zusammentreffen von Säumniszuschlag und Zinsen hat das Gesetz lediglich bei einem Einzelschuldner im Auge gehabt (z. B. in § 235 Abs. 3 S. 2 und bei dem lückenlosen Aneinander von Zinsen und Säumniszuschlag). Hier besteht eine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des in § 240 Abs. 4 S. 2 zum Ausdruck gekommenen Gedankens auszufüllen ist: Insgesamt darf kein höherer Betrag als einmal der volle Säumniszuschlag erhoben werden. In dem oben angeführten Fall können gegen den einen Ehegatten Aussetzungszinsen festgesetzt werden. Dann sind gegen den anderen Ehegatten Säumniszuschläge nur in halber Höhe zu erheben, obwohl sie in voller Höhe verwirkt waren. Wurden vom anderen Ehegatten bereits die vollen Säumniszuschläge erhoben, so dürfen keine Aussetzungszinsen mehr festgesetzt werden.

4.2.3 Aufteilung der Säumniszuschläge

 

Rz. 61

Rückständige Säumniszuschläge sind bei Zusammenveranlagungen auch dann nach §§ 268ff. aufzuteilen, wenn die ihnen zugrunde liegende Steuer nicht mehr rückständig ist[1]. Die Gesamtschuld erstreckt sich regelmäßig auch auf die steuerlichen Nebenleistungen. Bei isolierter Aufteilung der Säumniszuschläge, weil eine rückständige Steuer nicht mehr vorhanden ist, kommt es für den anzuwendenden Aufteilungsmaßstab darauf an, ob und in welchem Umfang die Säumniszuschläge für die ursprünglich festgesetzte Steuer oder für die sich gemäß Änderungsbescheid ergebenden Steuernachforderungen zu zahlen sind.

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