Rz. 2

Steht eine örtliche Zuständigkeit fest, kann sich bei Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift aber eine mehrfache Zuständigkeit ergeben[1], richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 24 AO, sondern nach § 25 AO.[2] Auch wenn die Anlasszuständigkeit nach § 24 AO und die Zuständigkeit der Erstbefassung mit der Sache[3] häufig zusammenfallen werden, ist die Abgrenzung im Hinblick auf die nur in § 25 AO vorgesehene Möglichkeit abweichender Vereinbarungen bedeutsam.[4]

Stehen die Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Finanzbehörde objektiv fest und werden diese von verschiedenen Finanzbehörden lediglich unterschiedlich beurteilt, liegt kein Fall des § 24 AO vor. Die Zuständigkeitsbestimmung richtet sich in diesen Fällen nach § 28 Abs. 1 AO bzw. nach § 28 Abs. 2 AO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG. In Zweifelsfällen kann es sich empfehlen, zunächst nur auf § 29 AO gestützte unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen.[5]

[1] Z. B. gem. § 19 Abs. 35 AO.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 6; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 24 AO Rz. 10.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 8; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 24 AO Rz. 10.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 9; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 24 AO Rz. 11.

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