Rz. 17

Bei der Rückforderung von Steuererstattungen kann nicht in jedem Fall im Rückforderungsbescheid ein Steuerbescheid gesehen werden. Ist nach einer Steuerfestsetzung ein Steuerbetrag erstattet worden und wird die Steuerfestsetzung so geändert, dass sich eine höhere Steuerschuld ergibt, so wird mit einem Einspruch ein Steuerbescheid angefochten. Hier kann also § 237 AO Anwendung finden. Wird dagegen ohne Veranlassung im Festsetzungsbereich rein im Erhebungsbereich eine Steuererstattung getätigt, für die kein Rechtsgrund besteht oder für die der Rechtsgrund später weggefallen ist, so entsteht ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Wird dieser Erstattungsbetrag vom FA zurückgefordert, so ist hierin eine Fehlermitteilung bzw. Abrechnung zu sehen, die noch keinen Verwaltungsakt darstellt, der einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt i. S. d. §§ 218 Abs. 1, 254 Abs. 1 S. 2 AO darstellt. Zahlt der Erstattungsschuldner den ihm erstatteten Betrag nicht freiwillig zurück, so besteht eine Streitigkeit über einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, sodass ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ergehen muss. Dieser ist zwar mit dem Einspruch anfechtbar.[1] Auf ihn sind jedoch die Vorschriften über die Steuerfestsetzung nicht anzuwenden.[2] Daher fehlt es an der Grundvoraussetzung des § 237 Abs. 1 AO, dass ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid geführt worden sein muss. Aussetzungszinsen kommen danach nicht in Betracht.

[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 237 AO Rz. 4.

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