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Die Aussetzungszinsen unterliegen nicht nur den verfahrensrechtlichen Regeln für die Steuern[1], sondern sind auch materiell-rechtlich der Steuerhauptschuld wesensmäßig zuzuordnen.[2] Die Abzugsfähigkeit der Aussetzungszinsen als Sonderausgaben sind durch die Streichung der Nr. 5 in § 10 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999, 2000, 2002 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 beseitigt worden. Ein Abzug der Aussetzungszinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bleibt möglich.

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