Rz. 30

Gläubiger des Zinsanspruchs kann nur ein unmittelbar vom Rechtsbehelfsverfahren Betroffene sein.[1] Das ist nicht nur eine Person, die Beteiligter am Rechtsstreit war. In den Fällen der Folgewirkung nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO, also der Herabsetzung aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen Grundlagenbescheid oder eines den Rechtsstreit erledigenden Verwaltungsakts als Grundlagenbescheid, kommt auch jeder vom Grundlagenbescheid Betroffene in den Genuss der Zinsen, sofern er die Steuern gezahlt hat.[2] Stpfl., deren Rechtsbehelfsverfahren bis zur Entscheidung über den Musterprozess eines anderen geruht haben, haben keine Zinsanspruch aus § 236 AO (vgl. Rz. 21f.).

Ist die falsche Person als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden und erreicht diese die Aufhebung der Steuerfestsetzung, so ist sie Gläubiger des Zinsanspruchs, nicht dagegen der wirkliche Steuerschuldner.[3]

[1] BFH v. 10.11.1983, V R 13/79, BStBl II 1984, 185; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 236 AO Rz. 33.
[2] BFH v. 17.1.2007, X R 19/06, BStBl II 2007, 506; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 236 AO Rz. 28.

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