Rz. 49

Nach Abs. 3 S. 3 bleiben die Hinterziehungszinsen, die bis dahin entstanden sind, bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO des Steuerbescheids nach Ende des Zinslaufs unberührt. Diese Regelung[1] – anzuwenden auf Aufhebungen und Berichtigungen nach dem 29.12.1993 – soll sicherstellen, dass sich die Höhe der Hinterziehungszinsen allein nach dem hinterzogenen Steuerbetrag richtet.[2] Spätere Minderungen der Steuer haben wie auch bei den Stundungszinsen[3], Erstattungszinsen[4] und Aussetzungszinsen[5] keinen Einfluss auf die Zinshöhe.[6] Sie betreffen auch nur solche Hinterziehungszinsen, für die der Zinslauf im Augenblick der Änderung, Aufhebung oder Berichtigung bereits beendet war, also regelmäßig mit der Zahlung der Steuer.

Die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung hat keinen Einfluss auf die Steuerfestsetzung. Der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex nunc" nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ändert daher nichts am Vorliegen einer Steuerhinterziehung.[7]

[1] Eingefügt durch das StMBG v. 21.12.1993.
[2] BR-Drs. 612/93, 105, zu Nr. 25.
[7] Hessisches FG v. 7.5.2018, 10 K 477/17, EFG 2018, 1253; a. A. z. B. Kamps, Stbg 2018, 263; Kamps/Stenert, DStR 2018, 2671.

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