Rz. 35

Nach Abs. 1 S. 3 ist abweichend von S. 2 Zinsschuldner nicht der Steuerschuldner, sondern derjenige, der seine Verpflichtung nicht erfüllt, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörden abzuliefern. Bei Steuerabzugsbeträgen ist Zinsschuldner also derjenige Stpfl.[1], der die Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat[2] sowie der Versicherer[3] und der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG, früher §§ 51ff. UStDV. Hat der Abzugs- und Entrichtungspflichtige (z. B. Arbeitgeber für die LSt) die Steuern bereits nicht einbehalten, so kann er nach dem Wortlaut des Abs. 1 S. 3 auch nicht Zinsschuldner werden.[4] Auch sind nicht diejenigen Personen Zinsschuldner, die sonst zur Entrichtung von Steuern zulasten eines anderen verpflichtet sind. Das sind die nach §§ 34, 35 AO verpflichteten Personen wie die gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten.[5] Auch nicht in Betracht kommen Personengruppen wie z. B. die Testamentsvollstrecker nach § 32 Abs. 1 ErbStG. Für die unter §§ 34, 35 AO fallenden Personengruppen kommt eine Haftung nach § 71 AO infrage. Die Pflichtverletzung muss also vorsätzlich geschehen sein. Auch die Steuerverkürzung bzw. die Erlangung des Steuervorteils müssen vom Vorsatz umfasst worden sein. Bei pauschalierter Lohnsteuer[6] ist Abs. 1 S. 3 dagegen nicht anwendbar. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber Steuerschuldner und bei Steuerhinterziehungen gem. § 235 Abs. 1 S. 2 AO Schuldner der Hinterziehungszinsen.[7]

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