Rz. 21

Wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann gem. § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden. Diese Regelung ist lex specialis zur Regelung des § 227 AO.[1]

Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nachprüfbar ist.[2] Insoweit gelten die von der Rspr. gesetzten Maßstäbe.[3] Der Verzicht führt zum Erlöschen des Zinsanspruchs. Das schließt allerdings eine Heranziehung der zu § 227 AO gefundenen Auslegungsregeln in entsprechender Anwendung auf die Sondervoraussetzungen des § 234 AO nicht aus. Ein Verzicht ist in entsprechender Anwendung des § 227 Abs. 1 Hs. 2 AO auch nach Zahlung der Zinsen möglich, sodass die Zinsen zu erstatten sind.

Der Zinsverzicht ist nicht erfasst, sodass es insoweit weiterhin des Einspruchs bedarf. Ohnehin sollte die Entscheidung über den Zinsbescheid zurückgestellt werden, wenn gleichzeitig ein Antrag der auf Erlass der Stundungszinsen gestellt wird.

 

Rz. 22

Die Unbilligkeit einer Stundung kann sich aus den Gesamtumständen der Stundung ergeben. Sie muss sich stets auf das Zahlenmüssen der Stundungszinsen (nicht der Hauptschuld) beziehen. Nicht damit gemeint ist der Fall des verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands, da sonst die unterschiedliche Ausstattung der einzelnen Finanzbehörden mit technischen Hilfsmitteln über die Zinszahlungspflichten entscheiden würde.[4] Auch die Unbilligkeit, die zur Stundung selbst führt, kann für den Verzicht nicht ausreichen, da in Stundungsfällen gerade eine Zinserhebung als Grundsatz angeordnet ist. Die Umstände jedoch, die zur Stundung führen, können im Einzelfall so gelagert sein, dass die Verzinsung eine besondere, unbillige Härte für den Schuldner darstellt.[5] Aber auch die Regelung der Stundungszinsen selbst kann unbillig sein. Für die unbillige Härte kommen wie bei §§ 222, 227 AO sowohl sachliche (objektive) als auch persönliche (subjektive) Gründe in Betracht.

[1] BFH v. 20.11.1987, VI R 140/84, BStBl II 1988, 402; BFH v. 5.6.1997, III B 296/95, BFH/NV 1998, 35; Heuermann, in HHSp AO/FGO, § 234 AO Rz. 20; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 234 AO Rz. 12.
[3] Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 19.10.1971, GemS OGB 3/70, BStBl II 1972, 603; näher auch § 163 AO Rz. 35.
[4] Vgl. die Einzelbegründung zu § 234 AO, BT-Drs. 7/4292, 39.
[5] Vgl. auch BVerfG v. 28.2.2017, 1 BvR 1103/15, HFR 2017, 544 m. w. N. betr. die etwaige Verfassungswidrigkeit im Einzelfall.

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