Rz. 14

Die Stundungszinsen entstehen mit der Gewährung der Stundung, also mit dem Wirksamwerden (Bekanntgabe) des Stundungsverwaltungsakts. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Stundung. Bei rückwirkender Stundung reichen zwar die Stundungswirkungen zurück, die Stundungszinsen selbst entstehen jedoch erst mit der Bekanntgabe des Stundungsverwaltungsakts.[1]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 234 AO Rz. 7.

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