Rz. 13

Zinsschuldner ist der Zahlungspflichtige, dem die Stundung gewährt worden ist. Das ist regelmäßig der Schuldner des gestundeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Auch der Haftungsschuldner ist Zinsschuldner, wenn die festgesetzte Haftungsschuld gestundet wurde. Bei Gesamtschuldverhältnissen ist jeder Gesamtschuldner zunächst für sich zu betrachten.[1] Stundungszinsen mehrerer Gesamtschuldner nebeneinander scheiden jedoch aus, soweit sie die einmalige Verzinsung des vollen Betrages übersteigen.[2] Dies gilt sowohl für die Gesamtschuld bei Zusammenveranlagungen als auch für das Nebeneinander von Steuerschuld und Haftungsschuld. Die Gesamtschuldner des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis sind auch Gesamtschuldner der Stundungszinsen. Eine Aufteilung von Zinsen nach §§ 268ff. AO ist in diesen Fällen auch dann zulässig, wenn die Steuer nicht mehr rückständig ist.[3]

[2] Vgl. § 237 AO; s. auch Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 234 Rz. .22.

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