Rz. 150

Das Ende des Zinslaufs wird nicht davon berührt, dass das FA eine lange Bearbeitungszeit benötigt. Die Länge des Zinslaufs begründet auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses grds. kein Verschulden.[1] Die Gründe für eine späte oder gar verspätete Steuerfestsetzung sind für die Verzinsung grundsätzlich ohne Bedeutung; eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls ist daher nach der BFH-Rspr. regelmäßig kein sachlicher Billigkeitsgrund.[2] Der Grundsatz von Treu und Glauben ist grds. nicht anwendbar[3]; auf die konkrete Berechnung der tatsächlichen Zinsvor- und -nachteile kommt es nicht an.[4] Diese Ansicht wird zwar z. T. als nicht überzeugend verworfen und ein Erlass befürwortet, wenn kein nachvollziehbarer Grund für die schleppende Bearbeitung erkennbar ist.[5] Dem steht aber entgegen, dass die "schleppende Bearbeitung" ihrerseits – zumal im Fall etwaiger (mitursächlicher) Erklärungsverletzungen des Stpfl.– vielfältige neue Abgrenzungsprobleme aufwerfen würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Stpfl. regelmäßig die Entstehung von Nachzahlungszinsen durch einen rechtzeitigen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen oder durch freiwillige Leistung eine Verzinsung vermeiden kann.[6]

 

Rz. 151

Nur in besonders gelagerten Fällen, z. B. bei einer unangemessen langen und ausschließlich vom FA zu vertretenen Bearbeitungszeit von mehreren Jahren, kommt u. U. eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Dies kann etwa angenommen werden, wenn das FA bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen das FA für die Veranlagung aus allein von ihm zu vertretenden Gründen eine extrem lange Zeit von etwa mehrere Jahre benötigt. Ein etwaiges Mitverschulden des Stpfl. für eine lange Zeitdauer ist in jedem Fall zu berücksichtigen.[7]

[1] BFH v. 19.3.1997, I R 7/96, BStBl II 1997, 446; BFH v. 3.5.2000, II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441; BFH v. 16.11.2005, VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740 m. w. N.; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 233a AO Rz. 238; AEAO § 233a Nr. 69.2 (2. und 3. Abs.).
[3] BFH v. 8.9.1993, I R 3/93, BStBl II 1994, 81.
[4] BFH v. 19.3.1997, I R 7/96, BStBl II 1997, 446; AEAO § 233a Nr. 69.2 (3. Abs.).
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a AO Rz. 79.
[6] BFH v. 5.6.1996, X R 234/93, BStBl II 1996, 503; Heuermann, HHSp, AO/FGO, § 233a AO Rz. 238.

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