Rz. 175

Diese Zinsen werden an Rechtshängigkeit bzw. Zahlungstag berücksichtigt[1], sodass eine Doppelverzinsung mit Erstattungszinsen nach § 233a AO möglich ist. Zu ihrer Vermeidung werden Zinsen nach § 233a AO gem. § 236 Abs. 4 AO angerechnet.[2]

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