Rz. 171

Verspätungszuschläge können unabhängig von einer Zinspflicht festgesetzt werden. Allerdings ist bei der Berücksichtigung eines Zinsvorteils des Stpfl. bei der Bemessung des Verspätungszuschlages zu berücksichtigen, dass Zinsvorteile bereits durch Zinsen nach § 233a AO teilweise ausgeglichen sein können. Nach der Rechtslage ab 1.1.2017 dürfte nur die Möglichkeit eines Erlasses des Verspätungszuschlags nach § 227 AO bestehen.[1]

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