Rz. 3

§ 22a AO definiert die Begriffe "Festlandsockel" und "ausschließliche Wirtschaftszone" nicht. Deren Bedeutung ergibt sich aus dem am 16.11.1994 in Kraft getretenen Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v. 10.12.1982 (SRÜ), dem die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Zustimmungsgesetzes v. 2.9.1994[1] beigetreten ist.

Der Festlandsockel eines Küstenstaats umfasst nach Art. 76 Abs. 1 SRÜ den jenseits seines Küstenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, wo die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft. Der Festlandrand umfasst die unter Wasser gelegene Verlängerung der Landmasse des Küstenstaats und besteht aus dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund des Sockels, des Abhangs und des Anstiegs. Er umfasst weder den Tiefseeboden mit seinen unterseeischen Bergrücken noch dessen Untergrund.[2] Über den Festlandsockel übt der Küstenstaat souveräne Rechte zum Zweck seiner Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus.[3]

Die ausschließliche Wirtschaftszone ist nach Art. 55 SRÜ ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in Teil V des SRÜ festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten geregelt werden. Anders als der Festlandsockel darf sich die ausschließliche Wirtschaftszone nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.[4] In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind[5] sowie Hoheitsbefugnisse u. a. in Bezug auf die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken, die wissenschaftliche Meeresforschung und den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt.[6]

Durch Proklamation v. 25.11.1994[7] hat die Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee eine ausschließliche Wirtschaftszone errichtet. In der Nordsee deckt sich deren seewärtige Grenze im Wesentlichen mit der des deutschen Festlandsockels, wohingegen sie in der Ostsee mit Rücksicht auf die angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen der Nachbarstaaten deutlich kleiner ist.[8] Karten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone finden sich auf der Internetseite des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie.[9]

[1] BGBl II 1994, 1798.
[2] Art. 76 Abs. 3 SRÜ.
[3] Art. 77 Abs. 1 SRÜ.
[4] Art. 57 SRÜ.
[5] Art. 56 Abs. 1 Buchst. a SRÜ.
[6] Art. 56 Abs. 1 Buchst. b SRÜ.
[7] BGBl II 1994, 3769.
[8] Schoenfeld, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 22a AO Rz. 8.
[9] bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/CONTIS-Informationssystem/ContisKarten/NordseeDeutscherFestlandsockelAWZ.pdf.; sh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/CONTIS-Informationssystem/ContisKarten/OstseeDeutscherFestlandsockelAWZ.pdf.

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