Rz. 39

Allgemein zu den Rechtsfolgen einer Billigkeitsmaßnahme vgl. § 163 AO Rz. 191. Ist die Steuer bereits gezahlt worden, kann der Erlass zur Erstattung oder Anrechnung dieser Steuer führen. Die Voraussetzungen hierfür sind die gleichen wie für einen Erlass einer noch nicht entrichteten Steuer. Schon der Gesetzestext, der auf gleiche Voraussetzungen beider Billigkeitsmaßnahmen hinweist, zwingt zu diesem Ergebnis. Demgegenüber vermag die gegenteilige Ansicht der Rechtsprechung nicht zu überzeugen, wonach die Gründe, die die Einziehung einer noch nicht erhobenen Steuer unbillig erscheinen lassen, nicht stets dazu ausreichen, eine Erstattung zu rechtfertigen.[1] Der Hinweis des BFH a. a. O. auf § 79 Abs. 2 BVerfGG geht fehl, da dort bestandskräftig abgeschlossene Verfahren angesprochen werden, die Tatsache der Zahlung einer Steuer (abgesehen von der Verjährung) aber keiner Rechts- oder Bestandskraft bzw. einer ähnlichen Bindung fähig ist.

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