Rz. 11

Für die (wenig praxisrelevante) Tilgungsreihenfolge bei Zahlungen durch die Finanzbehörde enthält das Gesetz keine Regelung. § 225 Abs. 1 AO ist aber Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens[1], sodass auch die Finanzbehörde ein entsprechendes Bestimmungsrecht hat, wenn sie Zahlungen leistet.[2]

[2] Ebenso Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 225 AO Rz. 18.

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