Rz. 7

Eine Stundung setzt ferner voraus, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde. Das muss eine weit größere Härte sein als die wirtschaftliche Härte, die vielfach mit der Pflicht zum Zahlen von Steuern verbunden ist. Es muss sich also um eine außergewöhnliche Härte handeln. Über die von Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 25 genannten Fälle, in denen sich der Schuldner nicht rechtzeitig auf die Erfüllung hat vorbereiten können bzw. in denen er sich "augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet", hinaus gibt es weitere Fälle außergewöhnlicher Härte. So kann z. B. die unmittelbar bevorstehende, vom Steuerschuldner zeitlich nicht zu beeinflussende Verrechnungsmöglichkeit mit einer größeren Forderung des Steuerschuldners eine solche Härte bedeuten, auch wenn der Steuerschuldner sich nicht in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und sich auch auf die Zahlung hätte einstellen können. Voraussetzungen sind also ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten oder aber, dass die Zahlung im Augenblick zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Die Stundung soll eine vorübergehende Entlastung bringen. Liegt in der Einziehung eine dauernde Unbilligkeit, so kommt eine Stundung des festgesetzten Anspruchs nicht in Betracht, sondern es ist ein Erlass nach § 227 auszusprechen (s. Rz. 3). Eine erhebliche Härte i. d. S. kann sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners – persönliche Stundungsgründe – oder, unabhängig von den persönlichen Gründen, aus der Gesamtsituation – sachliche Stundungsgründe – ergeben. Zu beachten ist allerdings, dass durch eine Stundung die Fälligkeit nur hinausgeschoben wird, so dass vielfach später eine Zahlung zu den ohnehin fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen hinzukommt. Dieses Zusammenfallen kann zu einer noch größeren Härte führen (s. auch Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 24). Das ist bei der Entscheidung über die Stundung zu bedenken.

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