Rz. 5

Bei mehrfacher nicht rechtzeitiger Steuerzahlung (S. 1) kann die Finanzbehörde die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt vorverlegen, der vor der gesetzlichen Fälligkeit, aber nach Entstehung der Steuer liegt. Eine Vorverlegung der Fälligkeit auf einen früheren Zeitpunkt ist dem Wortlaut nach ausgeschlossen. Dies gilt auch bei einer Gefährdung des rechtzeitigen Steuereingangs (S. 2); an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann in diesem Fall Sicherheitsleistung verlangt werden (S. 2 Hs. 2). Die Sicherheitsleistung kann auch vor Entstehung der Steuer verlangt werden, da sich diese Voraussetzung sowohl dem Wortlaut als auch der Gesetzessystematik nach nur auf die Vorverlegung der Fälligkeit bezieht. Während die Entstehung des Steueranspruchs gemäß § 220 Abs. 2 Voraussetzung für die Fälligkeit ist, kann eine Sicherheitsleistung auch vor der Entstehung[1] oder bei Ungewissheit über die Entstehung (§ 165 Abs. 1, § 361 Abs. 2) verlangt werden[2]. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung muss hinreichend bestimmt sein; sie muss Angaben über die Höhe, die Form und den Zeitpunkt für die Bestellung der Sicherheit enthalten[3]. Die Sicherheitsleistung kann nach § 336 erzwungen werden. Ob die Finanzbehörde von den zulässigen Maßnahmen Gebrauch macht und welche der beiden Maßnahmen sie dann anwendet, steht in ihrem Ermessen (§ 5). Im Rahmen der Ermessensausübung sind Grund, Dauer und Häufigkeit der Säumnis bzw. der Grad der Gefährdung des Steuereingangs zu berücksichtigen. Dem säumigen Stpfl. muss die Vorverlegung der Fälligkeit für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt werden (§ 221 S. 3). Dies kann bereits nach einmaliger Säumnis geschehen.

[2] A. A. Tipke/Kruse, AO, § 221 Rz. 7; Rüsken, in Klein, AO, § 221 Rz. 4; Kühn/Hofmann, AO, § 221 Anm. 3.

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