Rz. 13

§ 215 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO wird durch Art. 57 ZK, § 13 ZollVG überlagert. Nach Art. 57 ZK steht der Zollbehörde ein Veräußerungsrecht zu, wenn Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden oder der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Nach § 13 ZollVG können diese Waren durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt oder vernichtet werden. Für § 215 Abs. 2 AO bleibt kein Anwendungsbereich. Die in § 215 Abs. 1 Nr. 3 AO genannten Gewässer oder Watten, die Zollfreigebiete sind, gehören heute nach Art. 3 Abs. 3 ZK zum Zollgebiet der Gemeinschaft, auch wenn es sich um Freizonen i. S. d. Art. 166 ZK handelt.[1]

[1] Sog. "Freizonenfiktion", Petrat, in Witte, ZK, Art. 166 Rz. 1.

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