Rz. 11

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im Handel befinden, können sichergestellt werden, wenn sie nicht die steuergesetzlich vorgeschriebene Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorgeschriebene Steuerzeichen vertrieben werden. Im Handel befinden sich Waren, wenn sie den Herstellungsbetrieb verlassen haben. Nach der Systematik des heutigen Verbrauchsteuerrechts, befinden sich Waren im Handel, wenn sie das Steuerlager verlassen haben und sich kein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschließt. Sobald die Ware den Endverbraucher erreicht, befindet sie sich nicht mehr im Handel.

 

Rz. 12

Ein besonderer Verpackungszwang ist in § 14 Abs. 1 TabStG für Tabakwaren geregelt. Die Verwendung von Steuerzeichen ist in § 12 TabStG für Tabakwaren vorgeschrieben. Eine besondere Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 MinöStG für leichtes Heizöl.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge