Rz. 11

Die Aufforderung zur Mitwirkung oder zur Verfügungstellung eines Hilfsmittels ist ein grundsätzlich mündlich zu erlassender Verwaltungsakt, der die Mitwirkungspflichten des § 211 AO für den aktuellen Fall konkretisiert. Der Betroffene hat nur die Unterlagen vorzulegen, wozu er von dem die Steueraufsicht durchführenden Beamten aufgefordert wird, und nur die Auskünfte über den der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalt zu geben, zu denen er konkret befragt wird.

Der Verwaltungsakt ist mit dem Einspruch[1] anfechtbar.

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