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Die Vorschrift ergänzt die mit den Befugnissen der Finanzbehörden aus § 210 AO korrespondierenden passiven Duldungspflichten, um aktive steuerliche Mitwirkungs- und Hilfspflichten der von Steueraufsichtsmaßnahmen Betroffenen. Die Pflichten entsprechen weitgehend den Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Rahmen einer Außenprüfung nach § 200 AO. Daneben gelten die allgemeinen Auskunftspflichten nach §§ 93ff. AO, soweit § 211 AO keine speziellere Regelung enthält.

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