1.3.1 Sonderregelungen zur sachlichen Zuständigkeit

 

Rz. 3

Die in § 21 AO getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der FÄ haben nur für diejenigen Aufgaben Bedeutung, deren Erledigung nicht in die Zuständigkeit anderer Finanzbehörden fällt. Sonderregelungen für die sachliche Zuständigkeit sind z. B.

  • die Zuständigkeit der Zolldienststellen für die Beförderungseinzelbesteuerung[1] sowie
  • die Zuständigkeiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

    • für vor dem 1.7.2021 ausgeführte Umsätze die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c UStG sowie für nach dem 30.6.2021 ausgeführte Umsätze die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern[2],
    • für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG[3],
    • für die Vergabe der USt-Identifikationsnummer[4],
    • für die Entgegennahme der zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 1 UStG[5] und
    • für die Bestätigung von USt-Identifikationsnummern[6]

1.3.2 Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit

 

Rz. 4

§ 21 AO lässt sondergesetzliche Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit unberührt.[1] Als solche sind zu nennen:

  • die Zuständigkeit für den Fiskalvertreter nach § 22a UStG[2],
  • die Zuständigkeit für Haftungsbescheide beim Handel über eine elektronische Schnittstelle[3],
  • die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Vorsteuerbeträge aus der unternehmerischen Beteiligung an einem Gesamtobjekt.[4]

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