Rz. 2
Die sich aus § 21 AO ergebende Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit für steuerpflichtige Umsätze[1], sondern bezieht sich auf alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge.[2] Nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit umfasst sie grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.[3] Dazu gehören z. B. auch die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO, die Durchführung der Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG und von Außenprüfungen[4], ggf. in Form von Umsatzsteuersonderprüfungen.[5] Keine unmittelbare Geltung hat § 21 AO für die Umsatzsteuerhaftung. Soweit keine Sonderregelungen[6] bestehen, richtet sich diese nach § 24 AO. Der Anlass für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners wird dabei regelmäßig bei dem für die Steuererhebung zuständigen FA hervortreten.[7]
Aufgrund der Verweisungen in § 20a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AO und § 22 Abs. 1 S. 2 AO sowie in § 1 S. 1 ArbZustBauV haben die Zuständigkeitsregelungen in der gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AO erlassen UStZustV bei Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 3 EStG auch für die ESt, die GewSt und die LSt Bedeutung.
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