Rz. 2

Die sich aus § 21 AO ergebende Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit für steuerpflichtige Umsätze[1], sondern bezieht sich auf alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge.[2] Nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit umfasst sie grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.[3] Dazu gehören z. B. auch die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO, die Durchführung der Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG und von Außenprüfungen[4], ggf. in Form von Umsatzsteuersonderprüfungen.[5] Keine unmittelbare Geltung hat § 21 AO für die Umsatzsteuerhaftung. Soweit keine Sonderregelungen[6] bestehen, richtet sich diese nach § 24 AO. Der Anlass für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners wird dabei regelmäßig bei dem für die Steuererhebung zuständigen FA hervortreten.[7]

Aufgrund der Verweisungen in § 20a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AO und § 22 Abs. 1 S. 2 AO sowie in § 1 S. 1 ArbZustBauV haben die Zuständigkeitsregelungen in der gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AO erlassen UStZustV bei Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 3 EStG auch für die ESt, die GewSt und die LSt Bedeutung.

[2] Z. B. auch die wegen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises geschuldete USt nach § 14c Abs. 1 und 2 UStG.
[5] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 21 AO Rz. 2; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 21 Rz. 3.
[6] Wie § 25d Abs. 3 UStG.

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