Rz. 38

Zuständig für die Erteilung der Zusage ist die für die Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung zuständige Stelle.[1] Bei der veranlagenden Außenprüfung ist dies der Prüfer bzw. sein Sachgebietsleiter, sonst die Veranlagungsabteilung.[2] Ist die Außenprüfung ohne die Steuerfestsetzung auf ein besonderes Prüfungsfinanzamt übertragen, bleibt die für die Steuerfestsetzung zuständige Behörde für die Erteilung der Zusage zuständig. Zuständig kann auch eine nach § 195 S. 3 AO mit der Außenprüfung beauftragte Finanzbehörde sein. Verwaltungsintern ist jedoch das Einvernehmen mit der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde erforderlich.[3] Zur Frage der Erteilung einer Zusage durch einen unzuständigen Beamten in einem zuständigen FA vgl. § 130 AO Rz. 34.

[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 204 AO Rz. 3.

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