Rz. 20

Die Prüfungsfeststellungen, die im Prüfungsbericht enthalten sind, werden von der Veranlagungsdienststelle, bei der "veranlagenden Außenprüfung"[1] von der Außenprüfungsdienststelle, durch Änderung oder Erlass von Steuerbescheiden ausgewertet. Dabei besteht keine Bindung an den Inhalt des Prüfungsberichts, bei der Veranlagung kann also die Finanzbehörde von dem Inhalt des Prüfungsberichts abweichen.[2] Die Auswertung der festgestellten Sachverhalte ist auch nicht auf die geprüften Zeiträume oder Steuerarten beschränkt. Hat die Außenprüfung Feststellungen getroffen, die Auswirkungen auch für Zeiträume außerhalb der geprüften Zeiträume oder für nicht geprüfte Steuerarten haben, können diese Feststellungen auch ausgewertet werden, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Da neue Tatsachen nicht durch eine Außenprüfung aufgedeckt werden müssen, stehen der Auswertung keine Hindernisse entgegen.[3] Die Finanzbehörde hat grundsätzlich jede Kenntnis, die sie hat, zur Herstellung einer dem Gesetz entsprechenden Besteuerung zu verwenden, ohne Rücksicht darauf, wie sie diese Kenntnis erlangt hat, abgesehen von der Ausnahme, dass ein Verwertungsverbot besteht, wo für in den hier besprochenen Fällen jedoch kein Anhaltspunkt besteht.[4] Nach gleichen Grundsätzen können auch festgestellte Verhältnisse Dritter bei diesen ausgewertet werden.[5]

 

Rz. 21

Weitergehend hat die Rechtsprechung[6] entschieden, dass aus den Feststellungen der Außenprüfung für bestimmte Veranlagungszeiträume Schlussfolgerungen auch für andere Besteuerungszeiträume gezogen werden können, die nicht geprüft worden sind. Dieses Urteil ist bedenklich und sollte nicht verallgemeinert werden. Die Übertragung von Feststellungen für die geprüften Veranlagungszeiträume auf andere Zeiträume kann nämlich darauf hinauslaufen, von der Sachverhaltsfeststellung für die anderen Zeiträume abzusehen und durch die Unterstellung zu ersetzen, die Verhältnisse wären die gleichen gewesen. Damit verbunden ist das Risiko, entgegen § 88 AO nicht den wirklichen, sondern einen fiktiven Sachverhalt zu besteuern. Es mag durchaus Fälle geben, in denen nach der Natur der Feststellungen und dem Dauercharakter der Verhältnisse nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, die in einem Besteuerungszeitraum festgestellten Sachverhalte seien auch in den anderen Besteuerungszeiträumen so und nicht anders verwirklicht worden. Das kann insbesondere bei Dauersachverhalten sowie bei Schätzungen der Fall sein, wie dem der Privatanteile[7], dies kann aber nicht generell unterstellt werden. Grundsätzlich sind Sachverhalte für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln und nicht zu unterstellen. Statt der Übertragung der Feststellungen auf andere Zeiträume wäre es richtiger, den Prüfungszeitraum zu erweitern.[8]

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