Rz. 10

Wird eine Schlussbesprechung entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht durchgeführt, wird damit dem Stpfl. kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt. Dieser Fehler kann jedoch nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt werden.[1] Eine Nachholung der (förmlichen) Schlussbesprechung[2] ist nicht erforderlich; der Fehler kann auch anderweitig geheilt werden. Die Nachholung in einem späteren Verfahrensabschnitt (Rechtsbehelfsverfahren) wäre auch eine leere Förmlichkeit, da die Schlussbesprechung dann ihre spezifische Funktion nicht mehr erfüllen kann.

M. E. ist die Ablehnung der Durchführung einer Schlussbesprechung kein Verwaltungsakt[3] und damit nicht anfechtbar, da sie, ebenso wie die Weigerung der Finanzbehörde, Mitteilungen des Stpfl. zur Kenntnis zu nehmen, keine Außenwirkung entfaltet. Lediglich die daraufhin ergehenden Verwaltungsakte können wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlerhaft sein.

 

Rz. 10a

Wird der Fehler, der in der Nichtdurchführung der Schlussbesprechung liegt, nicht geheilt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler. Dieser ist jedoch i. d. R. nach § 127 AO unbeachtlich, da die Steuerfestsetzung eine gebundene Entscheidung, keine Ermessensentscheidung ist, und daher eine "andere Entscheidung in der Sache" nicht möglich ist. Der Stpfl. kann sich nur gegen den Inhalt der Steuerfestsetzung wehren.

[1] FG Rheinland-Pfalz v. 6.11.1979, II 201/79, EFG 1980, 108; FG Berlin v. 12.5.1987, V 411/86, EFG 1988, 156; ähnlich BFH v. 15.12.1997, X B 182/96, BFH/NV 1998, 811.
[2] So FG München v. 2.5.1995, IV 4197/92, EFG 1995, 867.

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