Rz. 35

Nach Abs. 2 S. 3 ist das Mitwirkungsverzögerungsgeld für höchstens 150 Kalendertage festzusetzen. Der Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] hatte noch eine Höchstdauer von 100 Kalendertagen vorgesehen, die vom Finanzausschuss – offenbar im Gegenzug zur Herabsetzung des Tagessatzes von 100 EUR auf 75 EUR (vgl. Rz. 33) – auf 150 Tage heraufgesetzt wurde. Der Höchstbetrag des Mitwirkungsverzögerungsgeldes beträgt daher für jeden Fall der Mitwirkungsverzögerung 11.250 EUR.

Welche Gesichtspunkte für die Festlegung der Höchstgrenze und ihre zeitliche Bemessung maßgeblich waren, lässt sich weder der Begründung des Regierungsentwurfs des DAC 7-UmsG[2], noch dem Bericht des Finanzausschusses[3] entnehmen. Die für die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes festgelegte Höchstdauer von 150 Tagen hindert die Finanzbehörde nicht daran, den Stpfl. bei fortdauernder Untätigkeit durch Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 329 AO zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten.[4]

Rz. 36 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 20/3436.
[2] BT-Drs. 20/3436, 92.
[3] BT-Drs. 20/4376, 79.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 21.

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