Rz. 5

Gem. § 20 Abs. 1 AO richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei unbeschränkt Stpfl. in erster Linie nach dem Ort der Geschäftsleitung.

Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit getroffen bzw. angeordnet werden.[1] Entscheidend ist, an welchem Ort die Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören ("Tagesgeschäfte"), tatsächlich wahrgenommen werden.[2] Nicht entscheidend sind hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft, insbesondere die Festsetzung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betreffen.[3] Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens.[4]

Wird eine Kapitalgesellschaft an mehreren Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen.[5] Regelmäßig befindet sich der Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH i. A. der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, ersatzweise dessen Wohnsitz befindet.[6]

Da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, kann sich der Ort der Geschäftsleitung auch dann im Inland befinden, wenn die Kapitalgesellschaft ihren statutarischen Sitz im Ausland hat. Besondere Bedeutung hat dies in der jüngeren Vergangenheit für den Fall bekommen, dass eine nach britischem Recht gegründete Private company limited by shares (Limited) ihre werbende Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend im Inland entfaltet.[7]

 

Rz. 6

Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat unter den weiteren Voraussetzungen des § 14 KStG zwar zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft, soweit es nicht nach § 16 KStG von dieser selbst zu versteuern ist, dem Organträger zugerechnet wird. Im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Organschaft[8] lässt die körperschaftsteuerliche Organschaft die Körperschaftsteuersubjektivität der Organgesellschaft aber unberührt. Dementsprechend hängt die Zuständigkeit für die Organgesellschaft in aller Regel davon ab, an welchem Ort diese selbst ihre Geschäftsleitung hat.[9] Nur in dem Ausnahmefall, dass die wesentlichen laufenden Entscheidungen der Organgesellschaft von der Geschäftsleitung des Organträgers getroffen werden, bestimmte sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Ort, an dem der Organträger seinen Sitz hat.[10]

Seit 2014 sieht § 14 Abs. 5 KStG i. d. F. des G. v. 20.2.2013[11] vor, dass das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen von dem nach § AO für die Organgesellschaft zuständigen FA gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt werden.[12] Soweit die Bindungswirkung der nach § 14 Abs. 5 S. 1 KStG getroffenen Feststellungen reicht[13], bleibt kein Raum mehr für eine Zuständigkeit des für den Organträger zuständigen FA.[14]

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